Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln und nach einer Gefährdungsbeurteilung präventive Unfall-, Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz abzuleiten. Viele Gefährdungen können durch Führungskräfte vorausgesehen und durch eine entsprechende Unterweisung (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) abgewendet werden, da Führungskräfte die Arbeitssituation am besten kennen. Deshalb empfehlen auch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Delegation und Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz an die Führungskräfte. Die Beurteilung von physischen aber auch zunehmend von psychischen Gefährdungen ist allerdings eine anspruchsvolle Zusatzaufgabe für Führungskräfte. Brisanz hat dabei auch die Haftungsrelevanz; denn wenn Führungskräfte ihren beruflichen Verpflichtungen nicht angemessen oder verzögert nachkommen, sind sie rechtlich für die Folgen verantwortlich, also haftbar zu machen.

Ziele

Sie lernen die rechtlichen Grundlagen aus den einschlägigen Rechtsnormen (Bürgerliches Gesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz, Schadensrecht u.a.) und der Rechtsprechung zum Thema Gefährdungsbeurteilung kennen! Sie erfahren, welche Aufgabenerledigung Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung von ihren Führungskräften erwarten können und wo die Zuständigkeit der Führungskräfte endet. Sie erhalten einen Überblick über die für die rechtssichere Umsetzung, Formerfordernisse bei Unterweisungen und der Schriftlichkeit solcher. Sie lernen Eckpunkte und Vorgehensweisen für Dienst- oder Betriebsvereinbarungen kennen! Sie tauschen sich über Praxisprobleme und Lösungsansätze aus!

OPIMIUS - gemeinsames Gespräch, Meeting