Die bisherige Automatik beim Aufstieg nach Lebensalterstufen im BAT ist der leistungsabhängigen Stufenbewegung in § 17 des TVöD gewichen. Stufenaufstiege können nun gehemmt oder gefördert werden, wenn die Leistungen unter oder über dem Durchschnitt liegen. Die Durchschnittsleistung kann aber erst im Rahmen von Beurteilungssystemen festgestellt werden. Dazu werden Beurteilungssysteme eingeführt, die dieser Tarifreform gerecht werden und für alle Beschäftigtengruppen gleichermaßen gelten sollen.